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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Mann mu dem Herrn Gewette zahlen, da er diesem nicht die Wegnahme des Lehens angezeigt hat

 # FolioBeschreibung Anzahl 
177rGewettezahlungen bei Verfehlungen von Vasallen. Antwortweigerung vor dem Oberlehensherrn. Unarten im Lehensgericht.
 

 
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